Neue Gesetze im Aargau: Das ändert sich am 1.Januar 2025


New laws in Aargau, Switzerland, effective January 1, 2025, include tax cuts, increased child allowances, and changes to disability support.
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Steuersenkungen, 50 Rappen mehr und ein Gütesiegel: Diese Gesetze gelten im Aargau ab dem 1. Januar 2025

Das nächste Jahr bringt umfassende Änderungen mehrerer Gesetze und Verordnungen im Aargau. Von Steuererleichterungen über erhöhte Pflegeleistungen bis hin zu neuen Regeln für die Behindertenhilfe – dieser Überblick zeigt, was sich im Jahr 2025 alles ändert.

Der Grosse Rat hat am 3. Dezember 2024 die Steuergesetzrevision 2025 verabschiedet. Gegen die Gesetzesänderung wurde das Behördenreferendum ergriffen. Das heisst, es wird voraussichtlich im 2. Quartal 2025 abgestimmt.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Senkung der Vermögenssteuern für natürliche Personen:
  • Um die Teuerung (kalte Progression) auszugleichen, passen sich die Einkommens- und Quellensteuertarife an die Inflation an. Dadurch müssen Arbeitnehmende bei einer Lohnerhöhung wegen der Inflation nicht unverhältnismässig mehr Steuern zahlen.
  • Senkung der Gewinnsteuern für Vereine und Stiftungen auf 5,5 Prozent des steuerbaren Reingewinns (bisher 6 Prozent)
  • Neuer Abzug von 18’000 Franken für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (bisher 12’000).

Erhöhung der Kinderabzüge:

  • Kinder unter 14 Jahren: 9300 Franken (bisher 7000)
  • Kinder unter 18 Jahren: 10’300 Franken (bisher 9000)
  • Volljährige Kinder in Ausbildung: 12’400 Franken (bisher 11'000)
  • Erhöhung des Maximalabzugs für Kinderbetreuungskosten von 15'000 auf 25’000 Franken und Abschaffung der Reduktion bei Teilpensen
  • Abschaffung der pauschalen Lebenshaltungskosten bei den Kinderbetreuungskosten. Bisher waren 10 Prozent der Kosten nicht abzugsfähig.

Schätzungswesen und Bewertung Grundstücke:

  • Anpassung der Eigenmietwertbesteuerung an die aktuelle Mietpreisentwicklung. Neu beträgt der Eigenmietwert 62 Prozent des Marktmietwerts (bisher 60 Prozent).
  • Einführung eines neuen Bewertungsverfahrens für Immobilien, basierend auf statistisch ausgewerteten Kauf- und Mietpreisen. Dies soll die Festlegung von Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert vereinfachen und genauer machen.
  • Vereinfachung und Modernisierung der steuerlichen Grundstücksbewertung.
  • Sicherstellung der Neuschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke nach aktuellen Vorgaben.

Versicherungsabzug:

  • Jährliche Anpassung der Pauschalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung.
  • Erhöhung des Abzugs auf 7200 Franken für Verheiratete (bisher 6000) und 3600 Franken für andere Steuerpflichtige (bisher 3000)

Erbschafts- und Schenkungssteuern:

  • Abschaffung der Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuern als Anlagekosten bei den Grundstückgewinnsteuern.
  • Erhöhung der Limite für schenkungssteuerfreie Gelegenheitsgeschenke von 2000 auf 5000 Franken.

Zinsen:

  • Vergütungs- und Ausgleichszinsen bleiben bei 0,75 Prozent.
  • Verzugszins bleibt bei 5,0 Prozent.

Die Ergänzungsleistungen für Heimbewohnerinnen und -bewohner steigen auf 200 Franken pro Tag (bisher 152). Das entlastet Betroffene und ihre Angehörigen.

Neu geregelt ist auch die Möglichkeit, pflegende Angehörige bei Spitex-Organisationen zu beschäftigen, was finanzielle Unterstützung und Anerkennung für deren Arbeit bringt. Zudem wird spezialisierte ambulante Palliativpflege genauer definiert und vergütet, wodurch Betroffene besser versorgt werden können.

Die Verpflegungsgelder für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige steigen um 50 Rappen pro Tag. Diese Beträge sollen die Teuerung ausgleichen und sicherstellen, dass die Grundbedürfnisse weiterhin abgedeckt sind.

Erwachsene in Unterkünften erhalten damit künftig 9 Franken pro Tag, Kinder unter 16 Jahren 8.50 Franken. Für ausreisepflichtige Personen, die keine Verpflegung erhalten, gibt es neu 8 Franken pro Tag.

Die Verordnung über das Pilotprojekt zur Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen beschreibt ein fünfjähriges Pilotprojekt. Ziel ist die Erprobung der Subjektfinanzierung, wobei Menschen mit Behinderungen Gutscheine für Leistungen in teilnehmenden Einrichtungen (Wohnen, Arbeiten) erhalten. So können Betroffene selbst bestimmen, bei welchen Anbietern sie die benötigten Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Winzer im Aargau können ihre Spitzenweine nun mit einem offiziellen Gütesiegel «Grand Cru Aargau» auszeichnen lassen. Das schafft nicht nur eine Qualitätsmarke, sondern kann den Winzern helfen, ihre Produkte besser zu vermarkten.

Gleichzeitig schützen strengere Regeln für den Gewässerschutz die Umwelt, indem Rebberge Pufferstreifen zu Gewässern einhalten müssen.

Die überarbeiteten Vorschriften beseitigen Unsicherheiten bei der Beurkundung, zum Beispiel in Bezug auf Abläufe und rechtliche Details. So werden etwa Urkunden aus anderen Schweizer Kantonen anerkannt, was den Rechtsverkehr zwischen den Kantonen vereinfacht.

Es gibt auch Änderungen bei der Notariatsprüfung: Der Kreis der potenziellen Kandidaten wird erweitert. Neu sind auch Personen, die im Anwaltsregister eingetragen sind, zugelassen. Die Prüfungskommission wird flexibler und handlungsfähiger, weil sie um zwei Ersatzmitglieder erhöht wird.

Die Beiträge für Tierhalter pro Nutztier steigen, um Krankheiten wie Moderhinke bei Schafen zu bekämpfen. Pro Grossvieheinheit sind das neu 9 Franken (bisher 5), pro Bienenvolk 3 Franken (bisher 1).

Für Tierhaltende bedeutet dies höhere jährliche Kosten, aber auch die Sicherheit, dass Tierseuchen besser kontrolliert werden können, was den gesamten Bestand schützt.

Für ausserdienstliche und Sportschiessanlagen ist ab sofort die kantonale Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz verantwortlich. Das vereinfacht die Erteilung von Betriebsbewilligungen und sorgt für klare Regeln.

Gleichzeitig werden die Zuständigkeiten bei Mobilmachungen und militärischem Disziplinarrecht auf kantonaler Ebene präzisiert. So ist in der Verordnung beispielsweise festgelegt, dass die Kantonale Notrufzentrale für das Kommando der Armee permanent erreichbar sein muss oder dass bei Disziplinarfehlern das Kreiskommando Aargau zuständig ist.

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