The article discusses a case where German authorities prevented members of the Identitarian Movement (IB), a group classified as right-wing extremist by German authorities, from traveling to Italy to attend a migration-critical conference. This raises questions about the legality and scope of restricting citizens' freedom of movement.
Eight IB members were stopped at Munich Airport and temporarily barred from leaving the country. Authorities justified this action by claiming the individuals posed a significant risk of damaging Germany's international reputation by associating with a conference propagating right-wing extremist views.
The IB members challenged the travel ban, but both the Munich Administrative Court and the Bavarian Administrative Court of Appeal rejected their appeals. The courts' reasoning centered on the potential damage to Germany's international image and the belief that the conference itself, even if held privately, could garner considerable publicity.
The article also details the legal framework surrounding travel restrictions in Germany. While the right to leave the country is guaranteed under fundamental law and international human rights declarations, exceptions exist under Paragraph 10 of the German Passport Act, which allows authorities to bar individuals from leaving the country under certain circumstances, such as when there is a threat to national security or public order.
The article highlights that several questions remain unanswered, including how the authorities obtained information about the IB members' travel plans, and how frequent these type of travel bans are implemented.
The case highlights the complexities of balancing national security concerns with fundamental rights, specifically the right to freedom of movement. The legal challenges raised and their outcome underscore the ongoing debate surrounding the powers of the state in dealing with right-wing extremism and its potential impact on a nation's international reputation.
Die DDR hinderte einen Großteil ihrer Bürger jahrzehntelang, ihr Territorium zu verlassen. Auch in der wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland erlaubt das Gesetz noch 36 Jahre nach dem Mauerfall, unter bestimmten Bedingungen Auslandsreisen ihrer Bürger zu untersagen.
Das Thema ist spätestens seit dem vergangenen Wochenende wieder aktuell. Am frühen Donnerstagabend, 15. Mai 2025, hatte die Bundespolizei am Münchener Flughafen acht zumeist bayerische Mitglieder oder Sympathisanten der Identitären Bewegung (IB) daran gehindert, nach Italien zu fliegen. Sie wollten am folgenden Samstag das „Remigration Summit 2025“ in Mailand besuchen, eine internationale, migrationskritische Konferenz.
Die Bundespolizei München hatte die freiheitseinschränkende Maßnahme angeblich damit begründet, eine „erhebliche Gefahr der Ansehensschädigung der Bundesrepublik“ abwenden zu wollen.
In dem Ausreiseverbotsbescheid ist angeblich auch von behördlichen Befürchtungen die Rede, dass sich in Mailand „rechtsextremistische Gruppierungen aus verschiedenen europäischen Ländern“ mit „Influencern, Aktivisten, Politikern und Akademikern“ vernetzen könnten. Die deutschen „Rechtsextremisten“ könnten „aktiv für die menschenverachtende Ideologie werben“, was unter anderem die „Gefahr für die Radikalisierung weiterer Personen“ berge. Zudem stehe die Erschließung neuer Geldquellen im Raum.
Genügt solch eine polizeiliche Einschätzung für ein Reiseverbot im Schengenraum, der doch stets für seine Überwindung der Binnengrenzen gerühmt wird? Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) München offenbar schon – jedenfalls auf den ersten Blick. Das VG lehnte die Eilanträge des Rechtsanwalts Dubravko Mandic gegen das Ausreiseverbot nämlich ab und übernahm nach dessen Angaben die Argumentationslinie der Bundespolizei:
„Insbesondere können das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden“,
Das VG München habe im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung entschieden, so Mandic. Für eine nähere Überprüfung des Sachverhalts habe das Gericht auf ein späteres Hauptsacheverfahren verwiesen.
Eine Differenzierung der Begriffe „Neonazismus“ und „Neue Rechte“, zu der sich die IB selbst zähle, habe der VGH nicht getroffen. Dessen Richter argumentieren, dass es „für eine mögliche Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland […] ohne Bedeutung [sei], welcher Strömung des Rechtsextremismus die ‚Identitäre Bewegung‘ zuzurechnen“ sei, so der VGH, wie Mandic weiter zitiert.
Mandic hält die Einschätzungen des VGH „im Kern“ für eine „reine Übernahme politikwissenschaftlicher Erwägungen der Verfassungsschutzämter“. Ob die Richter im Hauptsacheverfahren seine Ansicht teilen werden, bleibt bis auf Weiteres offen.
Zwei Fragenkataloge der Epoch Times an das Bundespolizeipräsidium und an die Bundespolizei München blieben bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unbeantwortet. Epoch Times wollte unter anderem wissen, auf welchem Wege die Behörden von den Reiseplänen der IB-Aktivisten erfahren hatten und wie oft und warum Ausreiseverbote für gewöhnlich verhängt werden.
Grundsätzlich steht es allen deutschen Bürgern frei, die BRD zu verlassen: Schon Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen gesteht jedem Menschen das Recht zu, „jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren“.
Diese kann „einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen“, wenn dieser entweder keinen gültigen Identitätsnachweis bei sich trägt oder „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen“.
Womöglich drehte sich das Ausreiseverbot aber auch um den Verdacht, dass sich manche Gruppenmitglieder einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen wollten. Dafür gibt es aber wenig Hinweise: „NiUS“ zufolge waren etwaige Straftaten der Festgesetzten im schriftlichen Ausreiseverbotsbescheid kein Thema.
Als weitere denkbare Gründe für eine legale Passversagung seien an dieser Stelle noch die begründete Annahme einer Fluchtgefahr wegen Steuer-, Unterhalts- oder Wehrpflichten und die begründete Annahme eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz genannt.
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